Familienrecht -

Forderungen des geschiedenen Ehegatten gegen Schwiegereltern

Das OLG Oldenburg hat zum Zahlungsanspruch eines geschiedenen Ehemannes gegen seinen ehemaligen Schwiegervater wegen Renovierungs- und Umbauarbeiten an dessen Haus entschieden.

Streitig war, ob die Eigenleistungen des Klägers wegen nicht gerechtfertigter Bereicherung zurückgefrordert werden konnten.

Das Gericht hatte in einem Berufungsverfahren über die Klage eines Ehemannes gegen den Vater seiner geschiedenen Ehefrau auf Zahlung von 20.000,- € für erbrachte Eigenbauleistungen am Haus des ehemaligen Schwiegervaters zu entscheiden. Der Klage des geschiedenen Ehemannes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund einer Vereinbarung mit seinen – jetzt ehemaligen - Schwiegereltern baute der Kläger, von Beruf Bauingenieur mit handwerklicher Ausbildung, im Jahr 2001 das Obergeschoss des Hauses seiner Schwiegereltern aus und zog dann mit seiner Familie im Oktober 2001 dort ein. Der Kläger hatte Eigenarbeitsleistungen im Wert von mindestens 20.000,- € in den Ausbau investiert. Die weiteren Kosten wurden durch einen vom Schwiegervater aufgenommenen Kredit in Höhe von 100.000,- gedeckt. Als die Familie einzog, übernahm der Kläger die monatlichen Raten für den Kredit. Die Eheleute trennten sich jedoch bereits im Januar 2002, zogen aus und der Kläger stellte die Ratenzahlungen ein. Das Zweifamilienhaus wurde in der Folgezeit vom ehemaligen Schwiegervater mit erheblicher Wertsteigerung verkauft. Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom Beklagten Geldersatz für die von ihm erbrachten Eigenleistungen.

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen, weil Zahlungsansprüche nicht gegeben seien. Das OLG Oldenburg hat der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben.

Es hat nunmehr entschieden, der ehemalige Schwiegervater hafte wegen nicht gerechtfertigter Bereicherung auf Zahlung der verlangten 20.000,- € für die vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen. Der Rechtsgrund für die erhaltenen Arbeitsleistungen, nämlich die Vereinbarung der Parteien über die Eigenleistungen des Klägers für eigene Wohnzwecke, sei durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute nur kurze Zeit später weggefallen.

Quelle: OLG Oldenburg - Pressemitteilung vom 27.11.07