Familienrecht -

Gewaltschutzmaßnahmen auch längere Zeit nach der Tat

Auch wenn zwischen der häuslichen Gewalt und dem Eilantrag eine längere Zeit verstrichen ist und das Opfer zunächst weiter mit dem Täter lebt, kann die Dringlichkeit für die Anordnung von Gewaltschutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz vorliegen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Im Streitfall lagen zwischen der Gewalttat eines Mannes, der seine Ehefrau gewürgt hatte, neun Monate.

Darum geht es 

Die Antragstellerin ist mit dem Antragsgegner verheiratet. Sie haben drei Kinder. Im September 2025 trennte sie sich von ihrem Mann und lebt seitdem in einem Frauen- und Kinderschutzhaus. 

Mitte September 2025 beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. 

Die Antragstellerin begründete dies im Wesentlichen damit, dass ihr Mann sie im Dezember 2024 und im März 2025 gewürgt habe.

Das Amtsgericht hatte den Antrag nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die länger zurückliegenden Vorfälle zurückgewiesen. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg und führte zur Anordnung eines Näherungs- und Betretungsverbots.

Gewalt- und Opferschutz wird seit dem Jahr 2001 nicht nur durch das Polizeirecht und das Strafrecht, sondern auch durch das Gewaltschutzgesetz gewährt. Dieses will Opfer vor drohenden (weiteren) Verletzungen an Körper, Gesundheit oder Freiheit ihrer Person bzw. vor bestimmten unzumutbaren Belästigungen schützen. 

Das Gewaltschutzgesetz ermächtigt das Familiengericht, auf Antrag des Opfers angemessene Schutzanordnungen zu erlassen, um zukünftige Verletzungen oder Belästigungen des Opfers zu verhindern. 

In Betracht kommt u.a. ein Näherungs- und Kontaktverbot. Der Verstoß gegen eine Schutzanordnung des Familiengerichts ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz liegen nach dem OLG Frankfurt im Streitfall vor.

Die Ehefrau habe glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann vorsätzlich ihren Körper widerrechtlich verletzt habe. 

Es bestehe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vortrag, sie sei an den zwei näher benannten Tagen von ihm gewürgt worden, zutreffe. So habe sie ihre Angaben u.a. mit zahlreichen Dokumenten, wie Auszügen aus Tagebüchern, Briefen und Chatverläufen untermauert. 

Das Vorbringen des Ehemanns beschränke sich dagegen auf das schlichte Bestreiten dieser Angaben.

Es bestehe auch ein dringendes Bedürfnis, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen. Grundsätzlich werde dieses dringende Bedürfnis vermutet, wenn eine Tat nach dem Gewaltschutzgesetz begangen wurde. 

Dieser Vermutung stehe hier nicht entgegen, dass die Ehefrau ihren Antrag erst im September 2025 gestellt habe und nach den Gewaltvorwürfen im Dezember 2024 und März 2025 zunächst bei ihrem Mann verbleiben sei und ihm „ihre Liebe bekundet“ habe. 

Zwar könne eine zögerliche Antragstellung die zunächst vermutete Dringlichkeit widerlegen. Ein zögerliches Verhalten könne indizieren, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß sei.

Hier könne jedoch der Umstand, dass die Ehefrau die einstweilige Anordnung erst viele Monate nach den glaubhaft gemachten körperlichen Übergriffen beantragt habe, nicht als zögerliches und der Dringlichkeit entgegenstehendes Verhalten ausgelegt werden. 

Eine solche Betrachtung würde die Lebensrealität sowie der Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt nicht in der gebotenen Weise Rechnung tragen. 

Es entspriche leider der senatsbekannten Realität, das Opfer häuslicher Gewalt häufig erst nach längerer Zeit und wiederholt ausgesetzten Misshandlungen eine Trennung vom Täter vollziehen und gerichtliche Schritte, unter anderem zur Erlangung eines Näherungsverbotes, einleiten.

Viele Fälle von Partnerschaftsgewalt würden aus Scham, Angst, Schuldgefühlen oder mangelndem Vertrauen in Polizei und Justiz gar nicht angezeigt. 

Das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum gewalttätigen Partner oder auch strukturelle Barrieren wie ein begrenzter Zugang zu Unterstützungsangeboten könnten sich hemmend auf die Anzeigebereitschaft auswirken. 

Schließlich benötigten Opfer vielfach eine gewisse Zeit, um sich ihrer Situation überhaupt bewusst zu werden. Viele verleugneten sich selbst gegenüber, dass ihnen Gewalt angetan wurde.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.01.2026 - 1 UF 8/26

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 09.02.2026

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