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Annahmestellen für Sportwetten

Annahmestellen für Sportwetten dürfen vorerst weiter betrieben werden.

Denn der Gesetzgeber ist zwar nach einem entsprechenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.12 2007 neu zu regeln, eine Neuregelung ist aber bis dato noch nicht erfolgt.

Im entschiedenen Fall hatte die Stadtverwaltung den Betroffenen aufgefordert, seine Tätigkeit als Annahmestelle eines Sportwettenanbieters mit Sitz in Gibraltar einzustellen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Anbieter der Sportwetten hierfür keine Erlaubnis besitze und eine solche auch nicht erteilt werden könne. Da es in Rheinland-Pfalz ein ausreichendes Angebot der staatlich konzessionierten und überwachten Lottogesellschaft in Form der Oddsetwette gebe, sei für ein zusätzliches privates Sportwettenangebot kein Raum.

Der vom Betreiber gestellte Eilantrag beim Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das Wettbüro vorerst weiter geöffnet bleiben dürfe. Die vom Gericht im Eilverfahren anzustellende Abwägung der Interessen der Beteiligten falle zugunsten des von der Schließung betroffenen Antragstellers aus. Es sei nämlich offen, ob die Verfügung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 rechtmäßig sei. Nach dieser Entscheidung sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31.12 2007 neu zu regeln.

Im Übrigen bestünden an der Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die europarechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der ausländischen Wettanbieter.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt - Pressemitteilung vom 30.07.06