Fineas © fotolia.de

Sonstige Themen -

Hotelbuchung: Wann liegt ein Beherbergungsvertrag vor?

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis der Zimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Sie ist nur eine Aufforderung an das Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und damit den Zahlungs- und Schadensersatzanspruch des Hotels zurückgewiesen.

Darum geht es 

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Eine Mitarbeiterin des beklagten Unternehmens wandte sich unter dem Betreff „Zimmeranfrage“ per Mail an die Klägerin wie folgt: 

„Gerne würde wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren (...)“. Unter Angabe der beiden Zeiträume folgte die jeweilige Zimmeranzahl (5 bzw. 25). 

Die Klägerin bestätigte eine Buchung unter Angabe - versehentlich - abweichender Buchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. 

In einer nachfolgenden Mail korrigierte die Klägerin ihr Versehen und bat um Übermittlung der Gästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Klägerin eine Rechnung über 90 % der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 11.12.2024 - 2-07 O 310/24). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg.

Die Klägerin kann demnach nicht Zahlung von gut 10.000 € verlangen. Zwischen den Parteien sei kein Beherbergungsvertrag zustande kommen. 

Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits am Rechtsbindungswillen der Beklagten. 

Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einer Gesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei der Klägerin freie Kapazitäten abgefragt werden sollten. 

Zudem enthalte die Mail nicht sämtliche wesentlichen Elemente eines Beherbergungsvertrags. Insbesondere fehlten Angaben zum Zimmerpreis. 

Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart und Zimmerpreis erlaube dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungen anzunehmen. 

Fehle eines dieser Elemente könne dies nur als Aufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit der angefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. 

In der Antwort auf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte der Anfragende durch ein „einfaches Ja“ nachfolgend annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nur dann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wenn der Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in der Reservierungsanfrage explizit genannt werde. 

Sei jedoch - wie hier - der Preis nicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, die angefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner bei Feststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen.

Die Beklagte schulde auch nicht Schadensersatz. Die Parteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. 

Durch das Schweigen auf die „Reservierungsbestätigung“ der Klägerin habe die Beklagte jedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. 

Sie habe durch ihr Verhalten nicht das berechtigte Vertrauen der Klägerin erweckt, dass es mit Sicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. 

Die Beklagte habe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Klägerin aufgenommen und alle Versuche der Klägerin, mit ihr Kontakt aufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.02.2026 - 9 U 107/24

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 03.03.2026

Gratis-Download für Sie!

KI-Experte Tom Braegelmann: Lernen Sie die vier Elemente des guten Prompts kennen - plus zahlreiche Tipps & Tricks sowie ein brilliantes Praxisbeispiel

» Jetzt kostenlos herunterladen!

Die erste Adresse für Verkehrsrecht im Internet. Datenbank mit fundiertem verkehrsrechtlichem Fachwissen, Entscheidungen und aktuellen Nachrichten

49,95 € mtl. zzgl. USt