Das OLG Nürnberg hat den Halter eines Hundes zu Schadensersatz nach dem Sturz einer schwangeren Frau verurteilt. Dass die geschädigte Frau nicht gestürzt, sondern nur aus gesteigerter Angst vor Hunden unwillkürlich in sich zusammengesackt war, ist demnach unerheblich. Denn auch diese Panikreaktion ist dem Fehlverhalten zuzurechnen, den Hund trotz Anleinpflicht frei laufen zu lassen.
Darum geht es
Der Chihuahua des beklagten Hundehalters war in einem einem öffentlichen Park, unangeleint auf die zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Klägerin zugerannt. Die Frau stürzte und verklagte den Hundehalter.
Vor dem erstinstanzlichen Landgericht Ansbach hatte die Klägerin nur teilweise Erfolg (Urt. v. 06.09.2024 - 2 O 161/23). Das Landgericht war davon ausgegangen, dass ihr ein Mitverschulden von 80 % anzulasten sei, da sie auf einem nicht befestigten Weg wegzulaufen versuchte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Nürnberg hat im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts Ansbach teilweise geändert und der Klägerin weitergehende Ansprüche ohne Anrechnung eines Mitverschuldens zugesprochen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg könne der Klägerin kein Mitverschuldensvorwurf aufgrund ihrer Flucht- und Schutzreaktion gemacht werden.
Es habe in der konkreten Situation für sie keine Rolle gespielt, ob der Hund „freundlich“, mit dem Schwanz wedelnd, umhertänzelnd auf sie zugelaufen gekommen sei und ob er „nur spielen wollte“, da ein solches Verhalten durch einen objektiven Betrachter keineswegs sicher als nicht aggressives Verhalten eingeschätzt werden könne.
Zwar könne ein Chihuahua wegen seiner geringen Größe – hier etwa 15 bis 23 cm Widerristhöhe - bei einem Menschen in aller Regel keine schwereren Verletzungen herbeiführen, so dass hochriskante Flucht- oder Schutzmaßnahmen unverhältnismäßig seien und eine Mithaftung begründen können.
Im konkreten Fall sei hiervon aber angesichts eines Zurückweichens der Klägerin um wenige Meter unter Betreten einer Rasenfläche in einer gepflegten Parkanlage nicht auszugehen.
Dass die hochschwangere Klägerin möglicherweise gar nicht gestürzt, sondern nur aus gesteigerter Angst vor Hunden unwillkürlich in sich zusammengesackt sei, sei dabei unerheblich.
Denn auch eine solche Panikreaktion sei dem Fehlverhalten des Beklagten, der seinen Hund entgegen der in der Parkanlage geltenden Anleinpflicht frei laufen ließ, zuzurechnen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg steht der Klägerin damit ein Schmerzensgeld von 1.500 € zu. Die Klägerin hatte sich neben Prellungen und Schmerzen an der linken Hand einen Bruch an einem Knochenvorsprung am linken Oberarm zugezogen.
Dieser war ohne Operation nach Ruhigstellung und Physiotherapie innerhalb weniger Wochen ausgeheilt. Dass die frühere Einleitung der Geburt Folge des Sturzes war, konnte durch das eingeholte gynäkologische Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Nürnberg, Urt. v. 13.02.2026 - 13 U 1961/24
Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 05.03.2026