Das Amtsgericht München hat die Klage eines Autobesitzers abgewiesen. Ein Paketbote war im Streitfall vor den Hunden des Autobesitzers auf die Motorhaube des Fahrzeugs geflüchtet. Nach dem Gericht war nach § 254 BGB ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Paketboten vollständig zurücktrat.
Darum geht es
Ein Paketzusteller versuchte am Vormittag des 25.09.2024 ein Paket bei dem Kläger aus dem Landkreis Freising abzuliefern. Die Abgabe scheiterte jedoch zunächst wegen eines nicht vorhandenen Codes für die Übergabe.
Am Nachmittag erschien der Zusteller absprachegemäß erneut, betrat das Grundstück und klingelte an der Haustür. Nach dem Öffnen der Tür liefen die Hunde des Klägers - zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund- bellend auf den Paketzusteller zu.
Der Paketzusteller flüchtete sich daraufhin auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten PKW Porsche Cayenne des Klägers.
Der Kläger geht davon aus, dass hierdurch Kratzer und Dellen auf der Motorhaube entstanden sind, die eine Neulackierung der Motorhaube erforderlich machen würden.
Die Kosten hierfür werden mit 2.723,74 € netto beziffert. Da sowohl der Paketzusteller als auch sein Münchener Arbeitgeber eine Regulierung des Schadens verweigerten, erhob der Kläger gegen diese Klage vor dem Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Es hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme bereits Zweifel daran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden von dem Vorfall stammen.
Die vorgelegten Lichtbilder wurden, wie der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst erklärte, erst Monate nach dem Vorfall gefertigt.
Diese Lichtbilder zeigen neben den von der Klagepartei markierten Kratzern, welche die durch den Beklagten entstandenen Schäden zeigen sollen, weitere Schäden an der Motorhaube.
Die Frage nach Vorschäden beantwortete der Kläger nur ungenau, so dass für das Gericht bereits fraglich ist, ob an der Motorhaube des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Schadenserweiterung eingetreten ist.
Selbst wenn man eine Beschädigung durch den Paketzusteller annehmen würde, sei eine Haftung jedoch wegen Mitverschuldens ausgeschlossen.
Gemäß § 254 BGB ist jedoch ein Mitverschulden des Klägers aufgrund dessen Tierhalterhaftung nach § 833 BGB in Ansatz zu bringen, hinter welchem das Verschulden des Beklagten vollständig zurücktritt.
Das Gericht ist nach der Anhörung des Klägers, des Beklagten sowie der Vernehmung der Zeugin G. zu der Überzeugung gelangt, dass das Verhalten der von dem Kläger gehaltenen Hunde für den Sprung des Beklagten auf das Fahrzeug des Klägers im Sinne einer conditio sine qua non ursächlich geworden ist.
Auch wenn der Kläger und die Zeugin G. angaben, dass sich die Hunde noch 3 - 4 m von dem Beklagten entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reicht dies nicht aus, um die Tierhalterhaftung zu unterbrechen.
Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genügt, dieser ist vorliegend gegeben.
Das Bellen und Zurennen auf eine Person stellt eine typische Tiergefahr dar und hat beim Beklagten zu 2) einen Fluchtreflex ausgelöst. Es genügt, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, wie auch Schreckreaktionen auslöst.
Die Flucht des Beklagten ist nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.
Auch wenn sich der Beklagte bewusst und freiwillig der normalen Tiergefahr ausgesetzt hat, was anzunehmen ist, da er nach eigenen Angaben, das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch am Vormittag gehört hat, schließt dies die Haftung nach § 833 nicht aus.
Dies wäre nur anders, wenn der Verletzte bewusst ungewöhnliche Risiken übernimmt, d.h. solche die über die gewöhnliche mit einem Tier dieser Art und seiner üblichen Nutzung verbundenen Gefahr hinausgehen. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.
Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge tritt die Haftung des Beklagten, der hier lediglich fahrlässig handelte, gegenüber der klägerischen Haftung zurück. Dies insbesondere als dem Kläger vorliegend bewusst war, dass der Beklagte aufgrund des fehlenden Annahmecodes für die Zustellung des Pakets nochmals kommen musste.
In Anbetracht dessen war es dem Kläger zuzumuten, seine drei Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausüben als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Beklagten zu unterbinden.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 12.02.2026 - 223 C 6838/25
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 27.04.2026