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Keine vorzeitige Haftentlassung ohne Angaben zur Beute

Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Mangels entsprechender Angaben und damit fehlender günstiger Legalprognose lehnte das Gericht die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach einer 2/3-Verbüßung ab.

Darum geht es 

Der Verurteilte verbüßt gegenwärtig eine Gesamtfreiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren u.a. wegen täterschaftlichen Betrugs in 458 Fällen.

Nach Verbüßung von 2/3 der Strafe begehrte er die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Dies lehnte die Strafvollstreckungskammer ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Strafrestaussetzung seien vom Landgericht zu Recht verneint worden, begründete der Senat seine Entscheidung. Eine Bewährungsaussetzung binde der Gesetzgeber u.a. an die Prognose, dass der Verurteilte zukünftig keine Straftaten begehe (günstige Legalprognose).

Die vom Gesetzgeber dafür in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hingen nach den Wertungen des Gesetzgebers vom Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab.

Dies führe hier zu erhöhten Anforderungen für die Annahme einer günstigen Legalprognose, da die Betrugstaten angesichts der Komplexität ihrer Ausführung ein erhebliches Maß an krimineller Energie offenbarten.

Eine positive Legalprognose könne auf dieser Basis aufgrund mehrerer Umstände hier nicht gestellt werden. Bedeutung erlange dabei u.a., dass der Verurteilte bislang nur unzureichende Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht habe. Dies gebe Anlass zur Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten.

Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, sei es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.

Dabei mache ein Täter bereits dann unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können.

Ausweislich der Urteilsgründe seien hier insgesamt in mehreren Beträgen über 2,3 Mio. € auf verschiedene Konten des Verurteilten in der Türkei geflossen. Es fehle an Auskunft, wohin die Gelder anschließend geflossen seien.

Da er selbst das Geld abgehoben habe, könne auch nur der Verurteilte dazu Angaben machen. Dass ihm Repressalien Dritter bei entsprechenden Angaben drohten, sei nicht ersichtlich. „Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist“ und er darauf zugreifen könne.

Wer sich die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen, untermauerte der Senat unter Verweis auf die Strafbarkeit der Geldwäsche.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.09.2026 - 3 Ws 452/26

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 08.10.2026

 

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