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PKV: Müssen Ärzte über die Kostenerstattung aufklären?

Ein Arzt muss über die Kostenerstattung einer Krankenversicherung nur dann aufklären, wenn ihm bekannt ist oder es Anhaltspunkte gibt, dass die Versicherung die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Jedenfalls Privatpatienten müssen sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Darum geht es

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 € für eine Operation an der Nasenschleimhaut. 

Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. 

Nach der Operation weigerte der Patient sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. 

Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine private Krankenversicherung (PKV) die Rechnung vollständig erstatten werde.

Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. 

Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. 

Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. 

Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. 

Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen (PKV). Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. 

Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen. 

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen - die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig. 

Landgericht Frankenthal, Beschl. v. 23.07.2025 - 2 S 75/25

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 28.11.2025

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