Beim Essen eines Müslis auf einen Obstkern zu beißen, kann nicht nur schmerzhaft sein, sondern auch die Zähne beschädigen. Aber gibt es Schadensersatz aus Produkthaftung? Das Landgericht Lübeck hat das verneint. Denn mit Kernen und Kernteilen müssten Verbraucher im Obstmüsli rechnen - anders als z.B. bei Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.
Darum geht es
Ein Mann aß ein Früchte-Vollkornmüsli eines bekannten Cerealienherstellers. Auf der Müsliverpackung befand sich der Hinweis, dass in dem Produkt Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten sein können.
Vor dem Amtsgericht Lübeck verlangte er von dem Müslihersteller Schadensersatz. Im Müsli sei ein 2 cm großer Pflaumenstein gewesen. Auf diesen habe er gebissen und sich dadurch einen Zahn abgebrochen.
Das Amtsgericht verneinte einen Schadensersatzanspruch und wies die Klage des Mannes ab, wogegen der Mann Berufung einlegte. Es liege ein Produktfehler vor. Außerdem ergebe sich aus dem Hinweis auf der Produktverpackung nicht, dass ganze Steine in der Verpackung enthalten sein könnten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Lübeck hat einen Schadensersatzanspruch wie die Vorinstanz verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Das Müsli habe keinen sog. Produktfehler gehabt, weil der Durchschnittsverbraucher mit Kernen und Kernteilen in einem Fruchtmüsli rechnen müsse.
Nach dem Produkthaftungsgesetz kann man gegen einen Hersteller u.a. dann Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ein Produkt fehlerhaft ist und man dadurch verletzt wurde.
Fehlerhaft ist ein Produkt, wenn es nicht so sicher ist, wie man das unter den gegebenen Umständen erwarten kann (§ 3 Abs. 1 ProdHaftG). Entscheidend ist vor allem, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit in diesem Bereich für notwendig hält und wie das Produkt präsentiert wird.
Eine völlige Gefahrlosigkeit könne der Verbraucher bei einem Naturprodukt wie Obstmüsli aber nicht erwarten, zumal auf der Verpackung auf mögliche Kernteile hingewiesen werde.
Von einem ganzen Kern ginge auch keine größere Gefahr aus als von einem Kernteil, da ein ganzer Kern auf dem Löffel oder im Mund leichter zu erkennen sei als nur ein Teil davon.
Nicht zu rechnen sei dagegen mit Fremdkörpern, die nicht natürlicher Bestandteil seien wie z.B. Metall in einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Landgericht Lübeck, Beschl. v. 30.06.2025 - 14 S 97/24
Quelle: Landgericht Lübeck, Pressemitteilung v. 01.09.2025