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Hersteller haftet für Operation wegen gebrochener Spirale

Das OLG Frankfurt hat einen Hersteller von Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung (sog. Intrauterinpessare) zu 1.000 € Schmerzensgeld verurteilt. Im Streitfall war der Klägerin eine gebrochene Spirale, die aus einer fehlerhaften Charge stammte, in einer Operation unter Vollnarkose entfernt worden. Die Vorinstanz hatte die Klage auf 7.000 € Schmerzensgeld noch insgesamt abgewiesen.

Darum geht es

Die in Spanien ansässige Beklagte stellt Intrauterinpessare in Form von Spiralen zur Schwangerschaftsverhütung her. 

Da in einigen Chargen die Bruchwahrscheinlichkeit erhöht war, gab die Beklagte 2018 eine auf konkrete Fertigungslosnummern der Spiralen bezogene Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen heraus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 € in Anspruch. Sie behauptet, ihr sei 2016 eine von der Herstellerwarnung erfasste Spirale eingesetzt worden. 

Die Spirale habe 2021 operativ unter Vollnarkose entfernt werden müssen, da ein Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt worden sei.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 18.10.2023 - 2-06 O 375/22). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG Frankfurt am Main teilweise Erfolg. Die Klägerin kann demnach ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € verlangen. 

Durch den Bruch der eingesetzten Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter sei die Klägerin in ihrer Gesundheit verletzt worden. Sie habe durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr 2016 ein von der Warnmeldung erfasstes Produkt eingesetzt worden sei. 

Die Klägerin habe auch durch ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin nachgewiesen, dass dieses Produkt bis zur Entfernung 2021 nach Ablauf der fünfjährigen Liegedauer nicht gewechselt worden sei. 

Die Zeugin habe schließlich überzeugend bekundet, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Zeugin abgebrochen waren. 

Dabei könne offenbleiben, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei. Schließlich sei der Senat überzeugt, dass die Spirale aus einer Charge stamme, aus der bei einzelnen Produkten Materialfehler festgestellt worden seien. 

Schließlich bestehe ein Anscheinsbeweis, dass dieser Produktfehler zu dem Bruch der Seitenarme geführt habe. Einige Bruchstück hätten operativ entfernt werden müssen.

Die operationsbedingten Körper- und Gesundheitsbeeinträchtigungen führten hier zu einem angemessenen, aber auch ausreichenden Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 €. 

Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin seien nicht nachweisbar. 
Über das übliche Maß hinausgehende postoperative Beschwerden habe die Klägerin erstmals verspätet in zweiter Instanz vorgetragen, ohne dass Gründe vorliegen würden, diesen Vortrag noch zuzulassen. 

Soweit andere Gerichte teilweise höhere Beträge zugesprochen hätten, beruhe dies auf weiteren, hier nicht vorliegenden Beeinträchtigungen.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 09.04.2025 - 17 U 181/23

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 09.04.2025

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