MoPeG: Die Modernisierung des Personengesellschaftsrecht - Gesellschaftsverträge auf dem Prüfstand?

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Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag einstimmig den Gesetzesentwurf angenommen, welcher das Personengesellschaftsrecht reformiert und modernisiert – das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts). Die dabei beschlossenen Änderungen sind sowohl für bereits bestehende als auch für neu gegründete Personengesellschaften von großer Bedeutung.

 

Bis Ende 2023 ist eine Übergangszeit vorgesehen. Endgültig Inkraft tritt das MoPeG schließlich – anders als ursprünglich geplant – erst am 1. Januar 2024. Dadurch sollen vor allem die Länder mehr Zeit für die Einrichtung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für das Gesellschaftsregister bekommen.

Die zwei wohl einschneidendsten Änderungen sind dabei die geplante Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und die gesetzliche Verankerung der Rechtsfähigkeit einer GbR.

 

Gesetzestexte zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

(pdf) Regierungsentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts 

(pdf) Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

 

MoPeG: Vorgeschichte und Überblick

Schuld an der nunmehr erfolgten Notwendigkeit einer neuen gesetzlichen Regelung war wieder einmal der Bundesgerichtshof.

Der Gesetzgeber des BGB hat bewusst die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht als rechtsfähige Einheit konzipiert. Gegen die gesetzliche Konzeption hat der Bundesgerichtshof, beginnend 1999, der GbR Teilrechtsfähigkeit verliehen und sie dem Haftungsregime der OHG zumindest stark angenähert (vgl. BGH in NJW 1999, 3483; 2001, 1056 und 2002, 1642).

Dies ist auch deswegen bemerkenswert, weil Staaten, die grundsätzlich das deutsche Zivilrecht und insbesondere das Personengesellschaftsrecht übernommen hatten, gewöhnlich der OHG und der KG den Status einer juristischen Person zugestanden haben (z.B. Japan, vgl. §§ 17 jHGB, jetzt § 6 jGesellschaftsgesetz), der GbR keine Rechtsfähigkeit zubilligen. Der deutsche Ansatz war und ist also nach wie vor wenig konsequent.

Deshalb ist immer wieder diskutiert worden, ob der Bundesgerichtshof mit dieser Rechtsprechung die Grenzen  zulässiger Rechtsfortbildung überschritten hat (so z.B. Canaris in ZGR 2004, 69 [78]; Stürner in JZ 2012, 10 [16]). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verursachte eine Vielzahl von Rechtsproblemen (z.B. im Grundbuchrecht).

Dementsprechend begann eine langjährige Reformdebatte zum Personengesellschaftsrecht, die zum sog. MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BGBl. 2021 I 3436) führte, das am 17. August 2021 verkündet wurde.

Das neue Recht tritt erst am 01. Januar 2024 in Kraft, hat jedoch erhebliche Ausstrahlungswirkung auf bereits bestehende Personengesellschaften.

Schwerpunkt des neuen Rechts ist die Reform der GbR. Daneben gibt es Änderungen bei der OHG, der KG und der stillen Gesellschaft sowie bei freiberuflichen Rechtsformen und im Vereinsrecht. Die Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete sind teilweise erheblich.

 

Alle Beiträge zum MoPeG im Überblick

Reform der GbR: Worauf Sie als Rechtsanwalt achtgeben müssen!

Die GbR bleibt im BGB an der hergebrachten Stelle geregelt. Der Wortlaut ist aber praktisch fast völlig neu gefasst. Die gesetzliche Regelung ist zunächst übersichtlicher als die bisherige. Grundvoraussetzung einer GbR, sei sie rechtsfähig oder nichtrechtsfähig, ist nach wie vor der Gesellschaftsvertrag.

» Um mehr über die Reform der GbR im Zuge des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz zu erfahren, klicken Sie hier!

 

MoPeG: Die Modernisierung der Personenhandelsgesellschaften

Bei der OHG gibt es nur wenige Änderungen. Die Änderungen im Recht der KG beschränken sich auf Einzelheiten. Es gibt viele redaktionelle Klarstellungen.

» Klicken Sie hier, um alle Änderungen in Erfahrung zu bringen.

 

Alle weiteren Änderungen des MoPeG

Die Aufgabe der Gesamthand hat keine steuerlichen Konsequenzen. Das Steuerrecht geht nämlich teilweise von der Vorstellung aus, dass das Vermögen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern zuzuordnen ist.

» Hier finden Sie alle sonstigen  Änderungen rund um das Erbrecht, Umwandlungsrecht, Statuswechsel, die Vielzahl betroffener Gesetze sowie einen Zeitplan für den gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Berater.

Spezialreport MoPeG

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