Alle weiteren Änderungen des MoPeG

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Die Aufgabe der Gesamthand hat keine steuerlichen Konsequenzen. Das Steuerrecht geht nämlich teilweise von der Vorstellung aus, dass das Vermögen einer Personengesellschaft den Gesellschaftern zuzuordnen ist. Da sich aber insoweit das Steuerrecht dezidiert nicht an die zivilrechtlichen Wertungen gebunden hält und weil umgekehrt das Zivilrecht in Form des geänderten Gesetzes auch nach der Gesetzesbegründung nichts am geltenden Steuerrecht ändern will, ändert die Aufgabe der Gesamthand nichts an der steuerlichen Behandlung der GbR.

Die steuerliche Konsequenzen bei der Grunderwerbsteuer und der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind derzeit noch unklar.

Erbrecht

§ 711 Abs. 2 S. 3 BGB regelt: Bei mehreren Erben gehen die Gesellschaftsanteile je nach Erbquote über, ohne dass eine Erbengemeinschaft gebildet wird. Dies bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge und führt eine Sondererbfolge ein.  Der Tod eines Gesellschafters führt folglich nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, § 723 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF.

Fraglich ist, ob dies eine gesellschaftsrechtliche oder eine erbrechtliche Regelung ist. Wäre die neue Regelung als erbrechtliche Regelung zu qualifizieren, dürfte § 711 Abs. 2 S. 3 BGB nicht anzuwenden sein, wenn das IPR die Geltung ausländischen Erbrechts anordnet.

Dies alles wird umfangreiche Auswirkungen für die Regelung von Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen und insbesondere für Abfindungsregelungen haben, die eine Abfindung der weichenden Erben deutlich unter dem Verkehrswert vorsehen.

Ausnahmsweise kann, wenn einer Mitwirkung aller Erben besondere Hindernisse entgegenstehen, die Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters durch den Tod ohne die Mitwirkung aller Erben erfolgen 707 Abs. 4 S. 7 BGB.

Der durch Nachfolge von Todes wegen eintretende neue Gesellschafter haftet ebenfalls für die vor Eintritt begründeten Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt, § 711 Abs. 2 BGB nF, hat aber im Gegenzug das Recht, auf Antrag Kommanditist zu werden.

Dies führt zu einer gewissen Entwertung der beschränkten Erbenhaftung nach §§ 1975 ff. BGB.

Wird der Antrag abgelehnt, hat der Erbe ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 724 Abs. 2 BGB. Seine Rechte muss er innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Erbschaft geltend machen. Die Haftung des Erben für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten bis zu seinem Ausscheiden/Auflösung der Gesellschaft/Einräumung der Stellung eines Kommanditisten kann dieser gemäß §§ 1967 ff. BGB auf den Nachlass beschränken.

Eine rechtsfähige, aber nicht im GbR-Register registrierte Gesellschaft wird erbrechtlich wie eine registrierte behandelt.

Umwandlungsrecht

Die GbR wird über die bisherigen Möglichkeiten hinaus umwandlungsfähig, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG nF.

Statuswechsel

Wird eine eingetragene GbR wegen des Umfangs ihrer Geschäftsfähigkeit zur OHG, ist ein Statuswechsel gemäß § 707 c BGB nF vereinfacht möglich. Es genügt der Antrag auf Umtragung vom Gesellschafts- ins Handelsregister. Dies ist genauso in der umgekehrten Richtung, also von der OHG zur eGbR möglich, aber auch hin zur Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG und zurück.

Praxistipp: Ein Statuswechsel wird in den folgenden acht Schritten ablaufen:

  1. Anmeldung beim Ausgangsregister
  2. Prüfung der Eintragsvoraussetzungen durch das Ausgangsregister
  3. Eintragung eines Statuswechsels (zurzeit noch unklar, ob ein Vorläufigkeitsvermerk im Ausgangsregister einzutragen ist)
  4. Abgabe des Verfahrens an das Zielregister
  5. Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen durch das Zielregister
  6. Eintragung der Personengesellschaft und der neuen Rechtsform im Zielregister
  7. Mitteilung an das Ausgangsregister
  8. Eintragung eines Fortsetzungsvermerks im Ausgangsregister bzw. Löschung des Vorläufigkeitsvermerks im Ausgangsregister; Schließung des Registerblatts.

 

Vielzahl betroffener Gesetze

Das MoPeG ändert (in unbedeutenden Details) eine Vielzahl von Fachgesetzen. Überall wo ein Gesetz auf das Personengesellschaftsrecht verweist, muss nunmehr dieses Gesetz angepasst werden. Dies führt zum Beispiel auch zu einer Änderung des Fahrlehrergesetzes, des Weingesetzes oder der Integrationskursverordnung.

Zeitplan für den gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Berater

Praxistipp:

  1. Ab 01. August 2022 können Rechtsanwälte als GmbH & Co. KG oder OHG oder klassische KG im Handelsregister eingetragen werden.
  2. Bis 31. Dezember 2023 sind für die GbR, OHG und KG die Gesellschaftsverträge zu überarbeiten. Zu prüfen ist insbesondere, inwieweit vertragliche Abweichungen von der künftigen Rechtslage ab 01. Januar 2024 erforderlich oder sinnvoll sind.
  3. Bis 31. Dezember 2023 muss für jede GbR, die Eigentümer von Grundbesitz oder Inhaber von im Grundbuch eingetragenen Rechten ist, überprüft werden, ob Änderungen im Gesellschafterbestand nicht im Grundbuch eingetragen sind. Ggf. ist zu prüfen, ob geplante Änderungen im Gesellschafterbestand vorgezogen werden.
  4. Bis 31. Dezember 2023 müssen Familien-GbRs und ähnliche Zusammenschlüsse umstrukturiert werden, da der Gesellschafterkreis der GbR ab 01. Januar 2024 transparent und öffentlich wird. Soweit die Offenlegung nicht gewünscht ist, muss nach alternativen Gestaltungen gesucht werden.
  5. Für ARGEs ist ab 01. Januar 2024 zu prüfen, ob – allgemein – ein Auftreten als eingetragene GbR vorteilhaft ist und bei Bietergemeinschaften eine Eintragung als GbR im Register sinnvoll oder gar erforderlich ist.
  6. Ab 01. Januar 2024 ist nicht nur für Neugründungen die Eintragung von rechtsfähigen Gesellschaften im Gesellschaftsregister erforderlich, auch bei bereits gegründeten Gesellschaften ist die Eintragung spätestens dann erforderlich bei der ersten Rechtsänderung, die eine Eintragung in einem Register erfordert (nicht nur GbR-Register, z.B. auch Grundbuch).

Spezialreport MoPeG

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