Das Amtsgericht München hat einem Computerverkäufer gegen einen Paketdienstleister Schadensersatz für den Verlust eines fast 3.000 € teuren Laptops zugesprochen. Das Gericht ging nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Verkäufer einen gebrauchten Laptop als versicherten Versand bei dem beklagten Paketdienst aufgegeben hatte, jedoch beim Empfänger nur mehrere Packungen Mehl ankamen.
Darum geht es
Ein Münchner verkaufte am 22.12.2023 einen gebrauchten Laptop Apple Macbook Pro für 2.924,21 € an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Diesen verpackte er danach mit der Originalverpackung in einem gelben Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen.
Anschließend fuhr er zu einer Kundenservicestelle eines Paketdienstleisters und beauftragte diesen mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler zum Preis von 53,20 €. Hierfür erhielt er eine Trackingnummer.
Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl.
Der Münchner verlangte daher vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bestritten pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe.
Der Münchner erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.977,41 € und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat dem Kläger recht gegeben und den Paketdienstleister antragsgemäß verurteilt.
Der Kläger hat demnach gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2.924,21 € nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 € nach § 432 HGB.
Wie sich aus dem vorgelegten Ankaufbeleg ergebe, habe der Kläger ein MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2.924,21 € verkauft. Des Weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 Abgabezeit 17:56:26 für das Paket vorgelegt.
In der E-Mail vom 27.12.2023 teilte der Online-Gebrauchtwarenhändler mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind drei Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.
Bei der persönlichen Anhörung hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen Karton verwendet. Wenn man bei der Beklagten versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von der Beklagten das Paket aufgeben.
Der Kläger sei extra dorthin gefahren und habe dies gemacht. Er habe den Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan.
Der Kläger habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an vier Stellen, so wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.
Die Schilderungen des Klägers waren nach dem Gericht nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.
In seiner schriftlichen Aussage erklärt der Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers, er sei als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben würden, unter anderem, Ware entgegennehmen, auspacken, einlagern, versandfertig machen, gehören.
Am 27.12. habe er das Paket mit der Sendung Nummer aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet.
Dieses habe drei Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin N. gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt.
Nach dem Gericht bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat.
Die vorgelegten Fotos und die anschließende E-Mail an den Kläger sprächen für die Richtigkeit seiner Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen sprechen auch vorgelegte Fotos, auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 26.09.2024 - 123 C 14610/24
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 01.07.2025