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Sonstige Themen -

Online-Partnervermittlung: Kein jederzeitiges Kündigungsrecht 

Der BGH hat ein jederzeitiges Kündigungsrecht für Verträge mit einem Partnervermittlungsportal abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung nach § 627 BGB liegen demnach nicht vor, weil die Partnersuche automatisiert abläuft und v.a. auf dem Bereitstellen einer Datenbank beruht. Der BGH erklärte jedoch eine Vertragsverlängerungsklausel für unwirksam. 

Darum geht es 

Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partnervermittlungsportal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. 

Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:

  • sechs Monate für 479,40 € (79,90 € monatlich),
  • zwölf Monate für 790,80 € (65,90 € monatlich),
  • 24 Monate für 1.101,60 € (45,90 € monatlich).

Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertragsverlängerungsklauseln in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.

Das Hanseatische OLG in Hamburg hatte entschieden, dass die Verträge nicht jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt werden könnten und die Vertragsverlängerungsklausel beim Vertragsmodell mit einer bei Vertragsschluss gewählten Erstlaufzeit von 24 Monaten nicht gegen das bis zum 28.02.2022 gültige Recht verstoße.

Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von sechs und von zwölf Monaten seien die Vertragsverlängerungsklauseln hingegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Hanseatisches OLG, Urt. v. 26.10.2023 - 3 MK 2/21). 

Gegen das Urteil des Hanseatischen OLG haben beide Parteien Revision eingelegt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hat die Revision des Musterklägers insgesamt zurückgewiesen und die Revision der Musterbeklagten teilweise für begründet erachtet.

Der Senat hat entschieden, dass das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB, das eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt, bei einem Vertrag über die Nutzung eines Online-Partnervermittlungsportals, bei dem die Leistung maßgeblich im Bereitstellen einer Online-Datenbank besteht und das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt, nicht besteht.

Der BGH hat des Weiteren festgestellt, dass bezogen auf die bis zum 28.02.2022 geltende Rechtslage die Vertragsverlängerungsklausel bei Verträgen mit einer bei Vertragsschluss gewählten Laufzeit von sechs Monaten die Kunden der Musterbeklagten nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. 

Der BGH hat das damit begründet, dass bei diesem Vertragsmodell die finanzielle Belastung für alle Kunden, die nicht (fristgerecht) kündigen, während der Vertragsverlängerung doppelt so hoch ist wie während der Erstlaufzeit des Vertrags.

Ausschlaggebend kommt hinzu, dass die Musterbeklagte von diesen Kunden, die ihr durch das Unterlassen einer Kündigung finanzielle Planungssicherheit verschaffen, insgesamt mehr verlangt als von denjenigen, die fristgerecht kündigen, sie damit zunächst in finanzieller Ungewissheit lassen und erst bei Ablauf der sechsmonatigen Erstlaufzeit mit ihr einen zweiten Vertrag mit einer (weiteren) Erstlaufzeit von zwölf Monaten schließen. 

Bei den Vertragsmodellen mit Erstlaufzeiten von zwölf und von 24 Monaten ist das anders, weswegen bei ihnen eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorliegt.

BGH, Urt. v. 17.07.2025 - III ZR 388/23

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.07.2025

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