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Sonstige Themen -

Online-Buchung: Vertragsschluss bei Klick auf „Jetzt Kaufen“?

Wann kommen im Internet Verträge rechtswirksam zustande? Das Amtsgericht München hat den Abschluss eines Reisevertrags abgelehnt, nachdem eine Frau Buchungsdaten eingegeben und auf einen Button „Jetzt kaufen“ für eine Dubai-Reise geklickt hatte. Das Gericht hielt die Gestaltung der Homepage für irreführend und gab der Klage auf Rückzahlung der Stornogebühren in Höhe von fast 2.700 € statt.

Darum geht es

Die Münchner Klägerin besuchte am 10.11.2021 die Homepage der Beklagten, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. 

Unter den Suchergebnissen befand sich eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Die Klägerin gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren.

Anschließend wurde die Klägerin auf eine Homepage weitergeleitet, welche Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. 

Darunter befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text:

„Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. 

Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben.“

Hierunter befand sich der Button „Jetzt kaufen“ mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. 

Die Klägerin klickte auf die Schaltfläche „Jetzt kaufen“ und verließ anschließend die Homepage.

Am selben Abend erhielt die Klägerin eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung der Beklagten für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 €. 

Da die Klägerin die Zahlung verweigerte, stornierte die Beklagte die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 € in Rechnung. Diese bezahlte die Klägerin unter Vorbehalt.

Die Klägerin meint, es sei kein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.692,30 €.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat der Klägerin recht gegeben und  die Beklagte zur Zahlung von 2.692,30 € nebst Zinsen verurteilt. 

Zwischen den Parteien wurde demnach schon kein wirksamer Vertrag im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB geschlossen. Für den Abschluss eines Vertrages bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot, § 145 BGB, und Annahme, § 147 BGB. 

Nach dem Gericht liegt in dem zur Verfügung stellen der Internetseite mit dem Button „Jetzt kaufen“ aber kein Angebot seitens der Beklagten. 

Die Klägerin hat unstreitig auf diesen Button geklickt. Allerdings genügt die Gestaltung der Internetseite der Beklagten vor Bestellabschluss nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. 

Zwar weise der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Allerdings könne das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Schriftzug so verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet.

Zudem sei der Text irreführend, der den Klick auf den „Jetzt kaufen“-Button mit dem Akzeptieren der AGB, der Bestätigung der Buchungsdaten sowie dem Erhalt der Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen und eines Formblatts verbindet. 

Denn durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe sich, dass der Kunde durch das Klicken auf den „Jetzt kaufen“ - Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptiert, sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten und den Erhalt des Formblatts bestätigt. 

Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise sei dem Text jedoch nichts zu entnehmen. Vielmehr lege der Text nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. 

Außerdem fehlte nach dem Gericht eine Übersicht über die zu buchenden Reise, sowie eine Preisangabe.

Ein bindendes Angebot der Beklagten sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses sei aber von der Klägerin nicht angenommen worden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 26.01.2023 - 191 C 1446/22

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 19.05.2025

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