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Reisepreisminderung bei Lärm durch Nagetiere

Das Amtsgericht München hat wegen einer behaupteten Lärmbelästigung durch Nagetiere in einem Hotel auf Kreta einem Urlauber eine Minderung des Reisepreises von 45 % für die ersten vier Reisetage zugestanden. Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lehnte das Gericht jedoch ab, da die Leistungen mit Ausnahme der Lärmbelästigung mangelfrei waren.

Darum geht es

Der Münchener Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Kreta von 12.08.2023 bis 26.08.2023 zu einem Reisepreis von insgesamt 5.326 €. Vertragsbestandteil war ein Hotelaufenthalt in Kreta von vierzehn Übernachtungen.

Nach Darstellung des Klägers habe in dem ihm zunächst zugewiesenen Hotelzimmer ein Nagetierbefall geherrscht. Die nachtaktiven Tiere hätten während der Nachtzeit lautstark an der Wand genagt und gekratzt, sodass der Schlaf des Klägers und seiner Familie während der Nacht erheblich gestört bis unmöglich gewesen sei.

Am 13.08.2024 sah sich der Kläger auf Grund des behaupteten nächtlichen Lärms zu einer Mängelanzeige veranlasst. Am 16.08.2023 zog der Kläger mit seiner Familie in ein anderes Zimmer um.

Der Kläger verfolgt mit der Klage gegen den Reiseveranstalter die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises aufgrund Minderung für die ersten drei Tage in Höhe von 50 %, sprich jeweils 190,22 €, sowie für den vierten Urlaubstag auf Grund des Umzuges eine erhöhte Reisepreisminderung von 285,32 €. 

Zudem forderte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 855,98 € für die ersten vier Tage der Reise.

Der beklagte Reiseveranstalter erachtete den Nagetierbefall als nicht bestätigt. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubszeit komme mangels erheblicher Beeinträchtigung der Reise nicht in Betracht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht München hat der Klage teilweise stattgegeben.

Das Gericht hatte vorliegend aufgrund der detaillierten Schilderung der Klagepartei keine Zweifel daran, dass sich die Lärmbelästigung durch die Geräusche der Nagetiere, wie von der Klagepartei geschildert, zugetragen haben.

Zudem ergebe sich aus den Lichtbildern, dass das nach dem Zimmerwechsel bezogene Zimmer deutlich kleiner war, als das ursprünglich dem Kläger zugewiesene Zimmer. Bei objektiver Betrachtung wähle kein verständiger Reisender ein deutlich kleineres Zimmer, wenn nicht ein Mangel des größeren Zimmers vorliegt.

Aufgrund dieser nächtlichen Lärmbelästigung kommt das Gericht vorliegend zu einer Reisepreisminderung von 45 % für die ersten vier Reisetage, was einem Betrag von insgesamt 684 € entspricht.

Für den Umzugstag gewährt das Gericht keine höhere Reisepreisminderung, da gerichtsbekannt ein Zimmerwechsel im Normalfall ohne großen Aufwand für die Reisenden durch das Hotelpersonal erfolge. Anderweitiges sei durch die Klagepartei hier auch nicht vorgetragen worden.

Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB sieht das Gericht vorliegend nicht.

Zum einen liege die hier zugesprochene Minderungsquote noch unter der Minderungsquote von 50 %, die in der Rechtsprechung üblicherweise für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt wird.

Zum anderen ist auch zu sehen, dass mit Ausnahme der Lärmbelästigung sämtliche gebuchten Leistungen mangelfrei waren, so dass auch während der ersten vier Tage zumindest tagsüber keine Beeinträchtigung der Reise vorgelegen hätte.

Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite in Höhe von 500 €, verbleibt damit eine weitere berechtigte Klageforderung in Höhe von 184 €. Im Übrigen wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 07.11.2024 - 223 C 17811/24

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 14.07.2025

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