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Sparverträge: Zinsberechnung bei unwirksamer Anpassungsklausel

Das OLG Dresden hat in einem Musterverfahren über Folgen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln entschieden. Das Gericht verpflichtete eine Sparkasse, die Zinsen für Sparverträge, die nicht über eine wirksame Regelung zur Zinsanpassung verfügen, auf Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8- bis 15-jähriger Restlaufzeit zu berechnen.

Darum geht es

In dem Musterfeststellungsverfahren ging es um die Frage, wie variable Zinsreihen in Prämiensparverträgen für den Verbraucher transparent angepasst werden. 

Vertragliche Regelungen, die allein auf Aushänge in den Kassenräumen verweisen, sind nicht wirksam. 

Die Verbraucherzentrale hat die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Ostsächsischen Sparkasse begehrt, die diese bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen ab dem Jahr 1993 bis Juni 2010 angeboten hatten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Dresden hat der Klage stattgegeben. Die Zinsberechnung muss sich demnach an Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren. 

Das OLG Dresden hat im Wege ergänzender Vertragsauslegung festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank der „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Börsennotierte Bundeswertpapiere/ RLZ von über 8 bis 15 Jahren/Monatswerte“ (derzeitige Kennung BBSIS.M.I.UMR.RD. EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A., vormals WU 9554) vorzunehmen sei. 

Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Abstandes zwischen dem im jeweiligen Vertrag bezifferten Zinssatz und dem Referenzzinssatz monatlich zu erfolgen.

Die Verbraucheransprüche entstehen demnach mit Beendigung des Prämiensparvertrags:

Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des jeweiligen Sparvertrages.

Gegen das Urteil ist die Revision zum BGH statthaft.

OLG Dresden, Urt. v. 10.02.2023 - 5 MK 1/22 

Quelle: OLG Dresden, Pressemitteilung v. 22.03.2023

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