Das OLG Frankfurt hat die Werbeaussage zu einer Rabattaktion einer Versandapotheke untersagt. Demnach ist die Werbeaussage „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ im konkreten Fall wettbewerbswidrig. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten und damit die Entscheidung der Nutzung des Angebots beeinflusst.
Darum geht es
Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“.
Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:
Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.
Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf die eingelegte Berufung hin hat das OLG Frankfurt am Main (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“ untersagt.
Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG).
Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne.
Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein.
Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. Diese Entscheidung falle möglicherweise anders aus, wenn der Verbraucher weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhalte.
Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen.
Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift.
Der Hinweis trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.
Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liege und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreiche, stelle sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen wisse und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgehe - als unerwartet dar.
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 05.08.2026 - 6 U 25/26
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 13.08.2026