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Sonstige Themen -

Urheberrecht bei KI: Foto-Nutzung für Trainingsdaten zulässig?

Das Hanseatische OLG hat die Berufung eines Fotografen zurückgewiesen, der gegen die Nutzung eines seiner Bilder für das Training einer Künstlichen Intelligenz (KI) vorgegangen war. Demnach konnte sich der beklagte Verein bei der Nutzung der aus dem Internet heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining nach § 44b UrhG berufen.

Darum geht es 

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Nutzung einer Fotografie bei der Erstellung eines Datensatzes, der für das Training Künstlicher Intelligenz (KI) genutzt werden kann. 

Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte ist ein Verein, der ein sog. Dataset für Bild-Text-Paare öffentlich kostenfrei zur Verfügung stellt. 

Dabei handelt es sich um eine Art Tabellendokument, das Hyperlinks zu im Internet öffentlich abrufbaren Bildern bzw. Bilddateien sowie weitere Informationen zu den entsprechenden Bildern enthält. 

Darunter ist eine Bildbeschreibung. Mit diesem Datensatz können sog. generative KI-Modelle trainiert werden.

Im Rahmen der Erstellung des Datensatzes lud der Beklagte u.a. die streitgegenständliche Fotografie von der Webseite einer Bildagentur herunter, um einen Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung vorzunehmen. 

Der klagende Fotograf begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung seiner Fotografie. Er macht geltend, dass die vom Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ihn in seinen durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Rechten verletze.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage  abgewiesen (Urt. v. 27.09.2024 - 310 O 227/23). Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Hanseatisches OLG hat entschieden, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat. Dem klagenden Fotografen stehe kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Nutzung der heruntergeladenen Fotografie auf die Schrankenregelungen für das sog. Text und Data Mining aus § 44b UrhG berufen könne. Deren Anwendbarkeit hatte das Landgericht in seiner Entscheidung noch offengelassen. 

Text und Data Mining ist im Gesetz definiert als die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“. 

Da sich der Kläger zur Verwertung seiner Bilder einer Agentur bedient habe, müsse ein von dieser aufgestellter Nutzungsvorbehalt auch ihm als Rechtsinhaber zugerechnet werden. 

Der auf der Webseite der Bildagentur zum Zeitpunkt des Downloads der Fotografie vorhandene Nutzungsvorbehalt habe vorliegend aber nicht die gesetzlich vorgesehene Form (Maschinenlesbarkeit) aufgewiesen (§ 44b Abs. 3 S. 2 UrhG), so dass die streitgegenständliche Vervielfältigung zulässig gewesen sei.

Der Senat hat zudem ausgeführt, dass das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sei, dass die streitgegenständliche Nutzung der Fotografie auch deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erfolgt sei (Schrankenregelung des § 60d UrhG). 

In der Gesamtschau stelle bereits die Erstellung des Datensatzes ein methodisches, auf einen späteren Erkenntnisgewinn gerichtetes und nachprüfbares Vorgehen dar, das der angewandten Forschung zuzurechnen sei. 

Auch der Umstand, dass ebenso kommerzielle Anbieter den Datensatz nutzen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da es insofern an einem bestimmenden Einfluss eines privaten Unternehmens auf die Forschungseinrichtung fehle (§ 60d Abs. 2 S. 3 UrhG). 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, über die der BGH zu entscheiden hätte. 

Hanseatisches OLG, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24

Quelle: Hanseatisches OLG, Pressemitteilung v. 10.12.2025

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