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Vorgehen gegen Google-Bewertungen

Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Das Gericht gab einer Anwaltskanzlei recht. Diese darf weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, wenn das betreffende Unternehmen keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz hat.

Darum geht es 

Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch.

Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Klägerin.

Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin „oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten“ und die weiteren Anträge abgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt am Main hat das Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, nicht unterlassen müssten.

Es handelte sich demnach um eine Tatsachenäußerung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr.

Die Klägerin bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputationsmanagement u.a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“.

Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (i.F:: RDG) dar. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere.

Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.03.2026 - 16 U 2/25

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 13.04.2026

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