Zustellung an einen Anwalt nach Mandatsniederlegung
Nach der gerichtlichen Anzeige einer Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr an den bisherigen Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser ist aber weiterhin berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegen zu nehmen.
Sachverhalt
Der Mandant begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Urteil. Vor dem AG ist er zunächst von einem Anwalt vertreten worden.
Mit einem am 12.12. beim AG eingegangenem Schreiben hat der Mandant mitgeteilt, dass sein Anwalt das Mandat niedergelegt habe. Mit Urteil vom 13.12. wies das AG die Klage ab. Das Urteil ist dem Anwalt X am 18.12. zugestellt wurden. Dieser bestätigte die Entgegennahme am gleichen Tag und informierte zudem das AG über die Mandatsniederlegung. Daraufhin stellte das AG das Urteil dem Mandanten persönlich am 21.12. zu. Die Berufungsschrift des neuen Anwalts Y ging am 22.01. beim Berufungsgericht ein. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass der Partei das angefochtene Urteil bereits am 18.12. bei seinen bisherigem Anwalt zugestellt worden sei, beantragte der Mandant Wiedereinsetzung und versicherte, dass sein früherer Anwalt ihn zu keiner Zeit von der Zustellung des Urteils in Kenntnis gesetzt habe.
Das Berufungsgericht lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Berufung.
Der BGH teilt zwar die Rechtsansicht der Vorinstanz, dass der Mandant die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt habe. Dem Mandanten hätte jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen.
Die Zustellung an den Anwalt X war trotz der dem Gericht gegenüber zuvor mitgeteilten Mandatsniederlegung wirksam, weil dieser gemäß § 47 Abs. 2 ZPO befugt war, die Zustellung entgegen zu nehmen. Ihm gegenüber vorgenommene Prozesshandlungen wirken mithin auch für und gegen seine Partei. Eine Einschränkung dieser Vorschrift lässt sich aus dem Norm nicht entnehmen. Zwar müssen Zustellungen nach der Anzeige der Beendigung des Mandats nach § 172 ZPO nicht mehr an den bisherigen Anwalt bewirkt werden. Daraus kann man aber nicht folgern, dass ab diesem Zeitpunk Zustellungen ausschließlich an die Partei persönlich vorgenommen werden dürfen.
Die Wiedereinsetzung war gleichwohl zu gewähren. Der Mandant war ohne sein Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Eine Zurechnung nach § 85 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Anwalts beruht auf dem Gedanken, dass sie für die Person ihres Vertrauens einstehen muss. Eine derartige Vertrauensperson war Rechtsanwalt X nach der Mandatsniederlegung nicht mehr.
Quelle: Dr. Ulrich Prutsch - vom 09.01.08