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Schmerzensgeld für Medikamente ohne Rezept

Das OLG Frankfurt hat einer Frau einen Schmerzensgeldanspruch von 8.000 € zugesprochen, die von einem Apotheker abhängig machende Medikamente erworben hatte. Dabei kommt es nach dem Gericht nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig gewesen sei. Denn dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten des Apothekers aufrechterhalten worden.  

Darum geht es 

Die Klägerin hatte in der Apotheke des Beklagten über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten abhängig machende Medikamente erworben.

Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential.

Im März 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden.

Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Beklagte habe nachfolgend nie danach gefragt.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 € verurteilt (Urt. v. 15.07.2024 - 2-26 O 149/22).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung hatte vor dem OLG Frankfurt am Main nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Gericht bestätigte einen Schmerzensgeldanspruch, der unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und teilweiser Verjährung mit 8.000 € bemessen wurde.

Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seine Pflichten als Apotheker verletzt habe, begründete der Senat die Entscheidung.

Aus den Feststellungen des Landgerichts folge, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft hätten.

Die Menge im Einzelnen ergebe sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens. Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgt sei, habe das Landgericht auch fehlerfrei festgestellt. Es habe im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen habe.

Es habe sich zudem mit den Angaben des Beklagten detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts seitens des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen sei. Die Aussagen der Zeugen seien ebenfalls fehlerfrei gewürdigt worden. 

Der Klägerin sei durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig gewesen sei. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten aufrechterhalten worden.

Die Abhängigkeit habe die Klägerin insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.

Ansprüche vor 2019 seien allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40%, die immer wieder die Herausgabe veranlasst habe, sei hier ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen.

Bei der Bemessung erlange u.a. einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen. 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.04.2026 - 8 U 131/24

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 28.04.2026

 

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