Der BGH hat entschieden, dass die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sog. Werkstattrisiko verbleibt insoweit daher in der Regel beim Versicherungsnehmer. Die Grundsätze des gesetzlichen Haftpflichtrecht sind demnach nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.
Darum geht es
Das Fahrzeug der Klägerin ist bei der Beklagten vollkaskoversichert. Nach einem Unfall wurde es in einer Werkstatt repariert. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 € mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen.
Sie beruft sich auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Klausel in Ziff. A.2.6.2 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die auszugsweise wie folgt lautet:
„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“
Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht.
Das Amtsgericht Heilbronn hat die auf Zahlung des Restbetrags der Werkstattrechnung in Höhe von 389,01 € gerichtete Klage abgewiesen (Urt. v. 08.08.2024 - 6 C 2222/23).
Das Landgericht Heilbronn hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urt. v. 30.09.2025 - I 4 S 10/24). Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
Der BGH hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob in der Kfz-Kaskoversicherung der Versicherer oder der Versicherungsnehmer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, dahin entschieden, dass dieses in der Regel beim Versicherungsnehmer verbleibt.
Die nach Ziff. A.2.6.2 AKB vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen - jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt - keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nach dem Wortlaut von Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen.
Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, wird er nicht hierzu zählen.
Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden.
Unerheblich ist daher, dass im gesetzlichen Haftpflichtrecht nach ständiger Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) das sog. Werkstattrisiko trägt (grundlegend: BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182).
Diese Grundsätze sind nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar.
BGH, Urt. v. 09.09.2026 - IV ZR 235/25
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 09.09.2026