13/11.7 Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Autor: Schäfer

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ein eigenständiges Verfahren, für das zunächst die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen müssen, wie etwa Rechtsweg, Rechtsschutzbedürfnis, Beteiligten- und Prozessfähigkeit.

Die einstweilige Anordnung setzt einen darauf gerichteten Antrag voraus. Der Antrag ist an keine Form und an keine Frist gebunden. Er kann insbesondere schriftlich oder zur Niederschrift des Gerichts zugestellt werden. Gegebenenfalls kann ein zu langes Zuwarten zur Verwirkung führen.

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren setzt auch in Eilverfahren im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren auch die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Die Angabe eines Postfachs ist keine der Benennung einer Wohnanschrift gleichwertige zweifelsfreie Identifizierungsmöglichkeit. Ein Computerfax wahrt lediglich die vom Gesetz geforderte Schriftform, verlangt aber dennoch die Angabe einer Adresse.36)

Zuständig ist das Gericht der Hauptsache - vor Klageerhebung das Gericht, das für die Klage zuständig wäre. Um durch Verweisungen keine unnötige Zeit zu vergeuden, sollte der Antrag an das sachliche und örtlich zuständige Gericht gerichtet sein; die §§ 51 ff. SGG sind zu beachten.