13/6.5 Anschlussberufung

Autor: Schäfer

Der Rechtsmittelgegner kann eine Anschlussberufung einlegen, § 202 SGG, § 521 ZPO. Die Einlegung einer Anschlussberufung ist immer dann erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte mehr als die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Berufung erreichen will.

Bei der Anschlussberufung muss der Betreffende durch das angefochtene Urteil nicht beschwert sein, so dass auf diesem Wege die Klage auch dann erweitert werden kann, wenn das Sozialgericht über den neuen Streitgegenstand nicht entschieden hat. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Behörde über den neuen Streitgegenstand bereits durch Verwaltungsakt entschieden hat.

Eine unselbständige Anschlussberufung liegt vor, wenn die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt wurde. Diese unselbständige Anschließung an das Rechtsmittel des Gegners ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern lediglich ein innerhalb des gegnerischen Rechtsmittels gestellter Antrag. Die unselbständige Anschlussberufung verliert ihre Wirkung, d.h., sie wird nachträglich unzulässig, wenn der Berufungskläger seine Berufung zurücknimmt. Wird sie nicht ebenfalls zurückgenommen, muss sie als unzulässig verworfen werden.