13/6.8 Beschwerde bei unzulässiger Berufung

Autor: Schäfer

Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder der Zulassung im Beschluss des Landessozialgerichts

bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und deren Streitgegenstand 750 Euro nicht erreicht (Nr. 1), oder

bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, deren Wert 10.000 Euro nicht übersteigt (Nr. 2).

Das gilt dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Begrenzung der Berufung kommt insbesondere bei Arzneikosten, Regressen oder Honorarkürzungen nach § 106 SGB V in Betracht.

§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist auch auf anzuwenden. Von der Berufungsbeschränkung des § Abs. Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ Abs. ), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheids zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ Abs. ). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung.