13/6.1 Berufungsfrist

Autor: Schäfer

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils.

Gleiches gilt beim berufungsfähigen - urteilsersetzenden - Gerichtsbescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 105 SGG.1) Besonderheiten der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen durch Gerichtsbescheid ergeben sich, sofern die Berufungssumme i.H.v. 750 Euro nicht überschritten wird und die sonstigen Voraussetzungen der §§ 143, 144 SGG auch nicht für eine Berufungszulassung gegen den Gerichtsbescheid sprechen.