13/6.6 Berufungsrücknahmefiktion, § 156 Abs. 2 SGG

Autor: Schäfer

Für das Berufungsverfahren fehlte es im SGG zudem auch nach dem ab 01.04.2008 geltenden SGG/ArbGG-Änderungsgesetz55) an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine fiktive Berufungsrücknahme. Das BSG hat zwischenzeitlich auch eine gem. § 153 Abs. 1 SGG entsprechend denkbare Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG (Klagerücknahmefiktion) gem. § 153 Abs. 1 SGG bei Nichtbetreiben abgelehnt.56) Schon der Wortlaut des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach die "Klage" und nicht die "Berufung" als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, stand danach einer gem. § 153 Abs. 1 SGG entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die Berufung entgegen. Zudem sei über § 153 Abs. 1 SGG nicht das Wort "Berufung" in § 102 Abs. 2 SGG hineinzulesen.57) Denn auch andere Vorschriften über "das Verfahren im ersten Rechtszug", deren entsprechende Geltung § 153 Abs. 1 SGG bestimmt und die Regelungen über die "Klage" enthalten, seien im Berufungsverfahren nicht derart erweiternd anzuwenden.