Für das Berufungsverfahren fehlte es im SGG zudem auch nach dem ab 01.04.2008 geltenden SGG/ArbGG-Änderungsgesetz55) Gesetz v. 26.03.2008, BGBl I, 444, 446. an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für eine fiktive Berufungsrücknahme. Das BSG hat zwischenzeitlich auch eine gem. § 153 Abs. 1 SGG entsprechend denkbare Anwendung des § 102 Abs. 2 SGG (Klagerücknahmefiktion) gem. § 153 Abs. 1 SGG bei Nichtbetreiben abgelehnt.56) BSG v. 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R (Rdnr. 19-23), NJW 2011, 1992 = NZS 2011, 513 (LS). Schon der Wortlaut des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG, wonach die "Klage" und nicht die "Berufung" als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, stand danach einer gem. § 153 Abs. 1 SGG entsprechenden Anwendung dieser Regelung auf die Berufung entgegen. Zudem sei über § 153 Abs. 1 SGG nicht das Wort "Berufung" in § 102 Abs. 2 SGG hineinzulesen.57) Vgl. Leopold, SGb 2009, 458, 463. Denn auch andere Vorschriften über "das Verfahren im ersten Rechtszug", deren entsprechende Geltung § 153 Abs. 1 SGG bestimmt und die Regelungen über die "Klage" enthalten, seien im Berufungsverfahren nicht derart erweiternd anzuwenden.