13/6.3 Berufungseinlegung, Berufungsbegründung

Autor: Schäfer

Die Berufungseinlegung durch Telefax ist ausreichend, wenn die Berufungsschrift vor Aufgabe als Telefax handschriftlich unterzeichnet wurde und das Telefax unmittelbar bei Gericht eingeht. Der rechtzeitige Zugang per Telefax setzt voraus, dass dieses an die richtige Telefaxnummer des Gerichts übermittelt wurde.23) Telefonische Einlegung ist nicht fristwahrend.

Eine per E-Mail eingelegte Berufung wahrt nicht die Berufungsfrist des § 151 SGG. Die hierzu erforderliche Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Eine E-Mail genügt diesem Erfordernis nicht, weil es sich dabei lediglich um ein elektronisches Dokument handelt. Bei der Berufung gem. § 151 Abs. 1 und 2 SGG wird nach allgemeiner Ansicht die eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelführers verlangt.24) In dem Sinne ist die Berufungsschrift als bestimmender, prozessrechtlich erheblicher Schriftsatz auch weiterhin (hand-)schriftlich zu unterzeichnen.25) Denn mit der allgemeinen Lehre und Rechtsprechung zählt zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift.26)