13/6.7 Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Autor: Schäfer

Eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens (Präklusion) ist nach Maßgabe des § 157a Abs. 1 SGG zulässig. Das Berufungsgericht kann hiernach neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen der dafür gesetzten Frist (§ 106a Abs. 1 und 2 SGG) nicht vorgebracht worden sind, unter den Voraussetzungen des § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen.

Zudem eröffnet die Berufung nicht ohne Weiteres erneut das Recht nach § 109 SGG (Einholung eines Sachverständigengutachtens). Eine erneute Begutachtung ist nur dann zulässig, wenn neue Gesichtspunkte (z.B. Verschlimmerung oder andere medizinische Argumente) dies rechtfertigen. Zur Begründung kann auf den Vortrag der ersten Instanz verwiesen werden. Verfahrensfehler müssen ausdrücklich gerügt werden.