13/6.4 Gegenstand des Berufungsverfahrens und Beendigungsgründe

Autor: Schäfer

Gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist grundsätzlich die Berufung zulässig. Das Landessozialgericht ist eine Tatsacheninstanz, es werden also auch neue Gutachten eingeholt, eine neue Beweisaufnahme wird durchgeführt.

Das Landessozialgericht ist als Tatsachengericht nicht befugt, eine Zeugenaussage der ersten Instanz anders zu würdigen als die erste Instanz, ohne den Zeugen persönlich anzuhören.