13/6.2 Berufungsschrift

Autor: Schäfer

Die Berufungsschrift muss Namen der Parteien und das angefochtene Urteil mit Aktenzeichen enthalten sowie eine eigenhändige Unterschrift. Paraphe allein reicht nicht aus. Bei fehlender Unterschrift ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber möglich.18) Die gerichtliche Fürsorgepflicht gem. § 106 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG gebietet es insoweit, auf die Beseitigung von Formfehlern bei Eingang einer Berufung ohne Unterschrift hinzuwirken. Formfehler sollen beseitigt und vermieden werden, damit Beteiligte nicht an unbeabsichtigten Formfehlern scheitern.19) Allerdings gilt das nur im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs des Gerichts, das nicht gehalten ist, besondere Vorkehrungen zu ergreifen, wenn ein Beteiligter eben erst unmittelbar vor Fristende tätig wird. Daran kann auch beim Rechtsanwalt eine Wiedereinsetzung scheitern.20) Die Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG für die Wiedereinsetzung beginnt dann nämlich mit Wegfall des Hindernisses, auf dem das Fristversäumnis beruht, zu laufen.21)