Berufungsfrist: ein Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils; bei Auslandszustellungen drei Monate (dies gilt nicht, wenn das Urteil einem Bevollmächtigten im Inland zugestellt wurde).
2.
Die Berufungsfrist beginnt erneut, wenn das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zurückgewiesen hat.
3.
Die Berufungsschrift muss eigenhändig unterzeichnet sein; kein Vertretungszwang durch Anwälte.
Beweisanträge müssen zur Wahrung der Beschwerdemöglichkeit gem. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in der letzten mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden.
7.
Fiktive Berufungsrücknahme nach § 156 Abs. 2SGG unter strengen formalen Voraussetzungen zulässig.
8.
Berufungszulassung auf Beschwerde an das Landessozialgericht ist statthaft gem. § 145SGG, soweit ein Fall des § 144 Abs. 1SGG vorliegt.
9.
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