13/6.9 Checkliste: Berufungsverfahren

Autor: Schäfer
1.

Berufungsfrist: ein Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils; bei Auslandszustellungen drei Monate (dies gilt nicht, wenn das Urteil einem Bevollmächtigten im Inland zugestellt wurde).

2.

Die Berufungsfrist beginnt erneut, wenn das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Sprungrevision zurückgewiesen hat.

3.

Die Berufungsschrift muss eigenhändig unterzeichnet sein; kein Vertretungszwang durch Anwälte.

4.

Einbeziehung neuer Bescheide gem. § 153 Abs. 1 SGG.

5.

Unselbständige Anschlussberufung möglich (§ 202 SGG; § 521 ZPO).

6.

Beweisanträge müssen zur Wahrung der Beschwerdemöglichkeit gem. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in der letzten mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt werden.

7.

Fiktive Berufungsrücknahme nach § 156 Abs. 2 SGG unter strengen formalen Voraussetzungen zulässig.

8.

Berufungszulassung auf Beschwerde an das Landessozialgericht ist statthaft gem. § 145 SGG, soweit ein Fall des § 144 Abs. 1 SGG vorliegt.

9.