Die Einführung der
"Ein umfassendes Beschäftigtendatenschutzrecht gibt es derzeit nicht", stellte die Datenschutzkonferenz (DSK) in ihrem "Kurzpapier Nummer 14"1) am 24.09.2020 lapidar fest. Nach Art. Abs. durften die Mitgliedstaaten "spezifischere Vorschriften" für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis erlassen. Davon hat der Bundesgesetzgeber mit § Gebrauch gemacht, aber (zu) viele Regelungslücken gelassen. Ebenso machten begriffliche Unschärfen und das kaum reibungslose Zusammenspiel zwischen europäischem Recht und deutscher Umsetzung die Handhabung der neuen Regelungen nicht unbedingt rechtssicherer. Ein Musterbeispiel hierfür sind die verschiedenen Vorlagen des BAG an den EuGH zum Thema Schadensersatz wegen eines Datenschutzverstoßes (hierzu später).
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