2/10.7 Perspektive: neues Beschäftigtendatenschutzgesetz

Autor: Sitter

Die aktuelle Bundesregierung hat sich darauf verständigt, ein Beschäftigtendatenschutzgesetz zu verabschieden. Diese Forderung ist freilich so alt wie das Bundesdatenschutzgesetz selbst. Bedarf besteht sicherlich bei der Regelung der Anwendung von Künstlicher Intelligenz oder dem sogenannten Screening sowohl im Bewerbungsverfahren als auch von bereits eingestellten Arbeitnehmern oder beim GPS-Tracking. Nötig sind wie dargestellt konkretere Regelungen zur Videoüberwachung, zum Fragerecht im Bewerbungsverfahren oder dem Datenverkehr im Konzern.

Dem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt sei dringend angeraten, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen.

Hinweis

Mit großer Wahrscheinlichkeit wird in Kürze das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft treten. Dieses verpflichtet neben öffentlichen Institutionen ab dem 01.01.2023 auch Unternehmen der Privatwirtschaft mit mehr als 50 Mitarbeitern zur Einrichtung interner Meldestellen. Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern erhalten nach dem Gesetz eine Übergangsfrist. Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle sind nach dem HinSchG bußgeldbewehrt.

Praxistipp

Bieten Sie Ihren Mandanten an, die Aufgaben einer internen Meldestelle für deren Unternehmen zu übernehmen und gemeinsam mit diesen die interne Meldestelle einzurichten, d.h.

Implementierung der individuell passenden Hinweisgeberkanäle,

Prüfung und Bearbeitung der eingehenden Hinweise sowie