2/10.2 Schadensersatz

Autor: Sitter

Art. 82 DSGVO

Ebenfalls überraschend geriet Art. 82 Abs. 1 DSGVO in der Diskussion um Schadensersatz bei Datenverstößen im Arbeitsverhältnis in den Vordergrund. Nach dieser Norm hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Verantwortlicher ist gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die juristische Person ist in diesem Fall direkt verantwortlich.7)

Anspruchsberechtigt ist der Verletzte als natürliche Person. Zu ersetzen sind sowohl materielle als auch immaterielle Schäden.

Fallgruppen

Der Arbeitgeber kann Datenschutzrechte des Arbeitnehmers in vielfältiger Weise verletzen. Drei Fallgruppen kommen häufiger vor:

1.

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht, unvollständig oder verspätet erfüllt (siehe oben Teil 2/10.1);

2.

Mitarbeiterfotos auf der Website nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht gelöscht;8)

3.

unzulässige Observierung (siehe sogleich).

Zwei neue Entwicklungen sind hierbei zu beachten:

1.

Abschreckende Wirkung