2/10.6 Betriebsrat als "Verantwortlicher" der Datenverarbeitung

Autor: Sitter

Neuregelung in § 79a BetrVG

§ 79a BetrVG verpflichtet seit seiner Einführung durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 auch den Betriebsrat auf die Einhaltung des Datenschutzes, stellt aber in Satz 2 klar, dass "soweit" der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, nur der Arbeitgeber Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist.

Betriebsrat nicht Verantwortlicher

Diese Klarstellung ist wichtig zur Beantwortung der Frage, ob auch den Betriebsrat etwa die Pflicht trifft, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen, Auskunftsansprüche zu beantworten oder Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde zu melden.

BAG-Rechtsprechung kodifiziert

Die bisher ständige Rechtsprechung des BAG23) hat den Betriebsrat bereits vor Inkrafttreten der DSGVO nicht als Verantwortlichen, sondern nur als (institutionell unselbständigen) Teil des verantwortlichen Arbeitgebers gesehen.

Kontroverse Rechtsprechung der LAGs obsolet

Nach Inkrafttreten der DSGVO ist das Hessische LAG der Rechtsauffassung des BAG gefolgt,24) die LAGs Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern haben dies anders gesehen und argumentiert, der Betriebsrat entscheide über die Zwecke der von ihm wahrgenommenen Einsicht in eine Bruttoentgeltliste in eigener Verantwortung. Diese Rechtsprechung dürfte mit der Gesetzesänderung vom Tisch sein.