2/10.4 Videoüberwachung im Betrieb

Autor: Sitter

Grundsätzlich unzulässig

Es gibt keine spezielle Regelung von Videoüberwachungen im Betrieb, weder in der DSGVO noch im BDSG. Die Rechtmäßigkeit ist daher allgemein an Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO und § 26 BDSG zu messen. Die Orientierungshilfe der DSK vom 17.07.202017) bietet erste Orientierung:

DSK-Rahmen

1.

Eine dauerhafte und anlasslose Videoüberwachung ist unzulässig.

2.

Der Arbeitgeber kann ein Interesse an der Videoüberwachung nicht öffentlicher Räume haben, wenn funktionale Produktionsabläufe oder eine Zugangskontrolle zu Räumlichkeiten mit beschränkter Berechtigung überwacht werden sollen.

3.

Hierbei sind grundsätzlich die Arbeitsbereiche von Beschäftigten soweit möglich auszublenden. Findet dort Publikums- und Kundenverkehr statt, kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung haben, z.B. zur Verhinderung von Kundendiebstählen. In jedem Fall von der Überwachung ausgeschlossen sind Umkleiden, Sanitär- und Aufenthaltsräume.

4.

Eine vorbeugende Videoüberwachung zum Zwecke der Verhinderung von Diebstählen ist unzulässig; bei konkretem Verdacht kann sie als Ultima Ratio zulässig sein, wenn ihr Einsatz räumlich und zeitlich beschränkt wird.

5.