2/10.3 Observation/GPS-Tracking

Autor: Sitter

Erforderlichkeit und Einwilligung

Der Beschäftigtenkontrolle durch stille Observation oder Nutzung von GPS-Systemen sind durch die DSGVO enge Grenzen gesetzt. Nach § 26 Abs. 1 BDSG ist die Verarbeitung mittels solcher Ortungssysteme erhobener personenbezogener Daten nur dann zulässig, sofern dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, was nur bei tatsächlichen Anhaltspunkten für den Verdacht einer Straftat (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG) und als Ultima Ratio in Betracht kommt, und der i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BDSG informierte und gehörig belehrte Arbeitnehmer wirksam eingewilligt hat.

Ausnahmsweise zulässig

Datenschutzrechtlich unproblematisch ist es, wenn die Ortung durch das System technisch etwa erst nach einem Kfz-Diebstahl oder zur Sicherheit des Beschäftigten eingesetzt wird. Speditionen können zur Warenverfolgung ihren Fuhrpark orten, solange sichergestellt ist, dass es nicht zu einer Verknüpfung der Ortungsdaten mit den personenbezogenen Daten des Fahrpersonals kommt. Eine Ortung während der erlaubten privaten Nutzung eines Kfz ist nach einhelliger Meinung der Landesdatenschutzbeauftragten immer unzulässig.

Beispiel