2/10.1 Auskunftsanspruch

Autor: Sitter

Taktisches Instrument

Etwas überraschend hat sich der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 15 DSGVO zu einem zunehmend beliebten Instrument des Arbeitnehmers entwickelt, nach Erhalt einer Kündigung seinen Arbeitgeber zu einer höheren Abfindung zu veranlassen oder zumindest durch den zusätzlichen Aufwand zu ärgern.

Hinweis

Nicht ganz unwichtig hierbei: Erteilt ein Arbeitgeber verspätet oder unvollständig Auskünfte nach Art. 15 DSGVO, so kann der Mitarbeiter einen Schadensersatz i.H.v. 1.000 Euro nach Art. 82 DSGVO geltend machen.2) Der Schaden liegt im Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten. Das ArbG Düsseldorf3) hat gar in einer Einzelfallentscheidung auf 5.000 Euro erkannt. Dem Rechtsanwalt, der Unternehmer vertritt, sei daher wärmstens ans Herz gelegt, seinen Mandanten eingehend über Form, Inhalt und Frist der Auskunftserteilung aufzuklären (mehr zum Thema "Schadensersatz" siehe Teil 2/10.2).

Konkrete Benennung erforderlich