2/10.5 Datenschutz im Kündigungsschutzprozess

Autor: Sitter

Auch bei Kündigung Datenschutz beachtlich

Der Arbeitgeber kommt heute, jedenfalls wenn in seinem Unternehmen das KSchG gilt, kaum ohne qualifizierten Rechtsrat eines Rechtsanwalts aus, wenn er sich von Mitarbeitern trennen will. Dass hierzu auch vertiefte Kenntnis im Datenschutzrecht gehören, hat sich noch nicht überall herumgesprochen, wie folgender Fall zeigt:

Beispiel

Ein Facharbeiter war über mehrere Jahre jeweils über sechs bis zehn Wochen im Jahr krank. Der Arbeitgeber ließ sich von seinen Rechtsberatern unterweisen, dass krankheitsbedingte Kündigungen ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) meist vor Gericht scheitern, und lud seinen Mitarbeiter zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Dieser reagierte nicht. Der Arbeitgeber kündigte den Angestellten daraufhin personenbedingt.

In § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX heißt es:

"Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen."

Das LAG Baden-Württemberg21) hat erwogen: