Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2017 - 5 Sa 256/16
I. LeitsatzDie Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stellt kein Einstellungshemmnis, sondern ein gesetzlich gewolltes und wirksames Befristungshemmnis dar.
II. SachverhaltEin Diplom-Physiker war von September 1995 bis August 1998 als Doktorand und nach einer Unterbrechung von einem Jahr für die Dauer von viereinhalb Jahren bis zum Februar 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer zehnjährigen Unterbrechung schlossen die Parteien am 03./14.07.2014 einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 21.07.2014 bis zum 20.07.2016. Der Arbeitgeber entschied sich für eine sachgrundlose Befristung, da die maximale Befristungsdauer nach dem
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