2/7.13 Direktüberweisungen an den Vermieter

Autor: Klatt

Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, muss es nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn Leistungsberechtigte dies beantragen. Die Regelung schafft eine Verpflichtung des Leistungsträgers, sofern der Leistungsberechtigte dies beantragt.

Es soll nach § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall (§ 22 Abs. 7 Satz 3 SGB II), wenn

Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (Nr. 1),

Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen (Nr. 2),

konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden (Nr. 3), oder

konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet (Nr. 4).

Der Gesetzgeber hat damit die Direktüberweisung an Vermieter und andere Empfangsberechtigte konkretisiert, um die Funktion des für die Aufwendungen für die Unterkunft geleisteten Teils des Arbeitslosengeldes II zu unterstreichen.