2/7.3 Übernahme von Schulden

Autor: Klatt

Schulden (z.B. Mietrückstände, Hypothekenschulden) werden grundsätzlich nicht übernommen.

Ausnahme: Sofern Alg II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (§ 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II).

Ein Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft im SGB II zu berücksichtigen. Insoweit stellt der Senat zunächst fest, dass es sich bei diesen Kosten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 22 Abs. 6 SGB II handelt und auch nicht um Schulden oder um Forderungen, die mit Schulden im Zusammenhang stehen, weshalb auch § 22 Abs. 8 SGB II nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann.