2/7.2 Umfang der Erstattung und Sechsmonatsfrist

Autor: Klatt

Bei unangemessen hohen Unterkunfts- und Heizkosten sind für die Zeit bis zum Wohnungswechsel, nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.d.R. jedoch längstens für sechs Monate, durch das Jobcenter die tatsächlichen Mietkosten zu erstatten. Findet innerhalb von sechs Monaten kein Wohnungswechsel statt, obwohl eine Wohnung mit einer angemessenen Miethöhe zur Verfügung gestanden hätte, besteht immer noch Anspruch auf Erstattung der auf die angemessene Höhe gekürzten Mietkosten.

Gründe, die für eine Erstattung höherer Mietkosten auch über die sechs Monate hinaus sprechen, können sein:

Wohnraum in "angemessener" Miethöhe steht trotz Bemühungen des Mandanten nicht zur Verfügung.

Aufgrund einer Behinderung sind andere Wohnungen mit angemessener Miethöhe nicht geeignet.

Es lagen Umstände (z.B. Krankheit) vor, die die Bemühungen des Mandanten unmöglich gemacht haben.