2/7.1 Angemessenheit der Unterkunftskosten

Autor: Klatt

2/7.1.1 Grundlagen

Neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.

Die als angemessen anzusehende Wohnungsgröße orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz. Danach ist die Wohnungsgröße i.d.R. angemessen, wenn auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe entfällt. Als angemessene Wohnungsgröße kann dabei i.d.R. von folgenden Quadratmeterzahlen ausgegangen werden:

1 Person

bis ca. 50 m2

2 Personen

ca. 60 m2

3 Personen

ca. 75 m2

4 Personen

ca. 85 m2

Das BSG1) hat entschieden, dass die Wohnungsgröße für einen Ein-Personen-Haushalt in Nordrhein-Westfalen 50 m2 beträgt. Für jedes weitere Familienmitglied sind ca. 10 m2 oder ein Wohnraum in entsprechender Größe mehr anzusetzen.

Auch zukünftiger Wohnflächenbedarf ist zu berücksichtigen, wenn er - wie bei Schwangerschaft kurz vor der Geburt - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird.

Ein Zeitraum von drei Monaten ist in aller Regel ausreichend, um den Umzug in eine größere Wohnung vor einem voraussichtlichen Entbindungstermin zu bewerkstelligen.