Autor: Klatt |
Neben dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II werden gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Die als angemessen anzusehende Wohnungsgröße orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum
1 Person | bis ca. 50 m2 |
2 Personen | ca. 60 m2 |
3 Personen | ca. 75 m2 |
4 Personen | ca. 85 m2 |
Das
Auch zukünftiger Wohnflächenbedarf ist zu berücksichtigen, wenn er - wie bei Schwangerschaft kurz vor der Geburt - in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird.
Ein Zeitraum von drei Monaten ist in aller Regel ausreichend, um den Umzug in eine größere Wohnung vor einem voraussichtlichen Entbindungstermin zu bewerkstelligen.
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