2/7.8 Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Autor: Klatt

Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich der notwendigen Haushaltsgeräte sind nicht vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst, sondern werden gesondert erstattet (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II). Sie können nach § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden.

Für die Erstausstattung einer Wohnung hat das BSG die funktionale Auslegung bestätigt, wonach "Erstausstattung" bedeutet, dass die für die Haushaltsführung erforderlichen Gegenstände (hier: Waschmaschine) vorhanden sind.90) Der Anspruch kann sich daher auch auf Einzelgegenstände beziehen und richtet sich nicht notwendig stets auf eine komplette Ausstattung, sondern besteht auch bei einem nur teilweise ungedeckten Bedarf. Dabei ist eine Waschmaschine zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zu zählen.