2/7.4 Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten

Autor: Klatt

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklergebühren) können übernommen werden, wenn die vorherige Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger erfolgt ist (§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II).

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde (z.B. weil die bisherige Wohnung zu teuer war) oder aus anderen Gründen (z.B. Arbeitsaufnahme) notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II).

Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen muss der zuständige kommunale Träger bei Umzügen innerhalb des Vergleichsraums die Erforderlichkeit des Umzugs prüfen. Denn ansonsten kann im Fall einer Erhöhung der Aufwendungen, selbst wenn sich diese innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze bewegen, keine Zusicherung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die neue Unterkunft erteilt werden.75)