2/7.10 Übernahme von Finanzierungskosten für ein Eigenheim

Autor: Klatt

Nach der Rechtsprechung des BSG104) sind Finanzierungskosten eines Eigenheims nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung zu übernehmen. Der Kläger machte Finanzierungskosten für ein Eigenheim i.H.v. über 1.700 Euro monatlich geltend. Das BSG stellt klar, dass als Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich die Kosten zugrunde gelegt werden können, die im maßgeblichen örtlichen Bereich für vergleichbare Mietwohnungen als angemessen anzusehen sind.

Das BSG hat zudem entschieden, dass ausnahmsweise Tilgungsraten für Wohneigentum als Zuschuss bewilligt werden können.105) Es muss um die Erhaltung von Wohneigentum gehen, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und dessen Erwerb außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte. Die Feststellung eines solchen Ausnahmefalls unterliegt dabei weitgehend der Beurteilung des Tatrichters. Dessen bestehender Entscheidungsspielraum ist von der Revisionsinstanz zu respektieren. Die Feststellung erfordert stets eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Das Interesse des Leistungsempfängers an der Beibehaltung der Wohnung muss gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit, Vermögensaufbau durch öffentliche Mittel zu vermeiden, überwiegen. Zudem muss die Abwägung im Hinblick auf die mögliche Gefährdung des Wohneigentums prognostische Elemente enthalten.