Autor: Klatt |
Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Der kommunale Träger ist nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn
der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann (Nr. 1), |
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (Nr. 2) oder |
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (Nr. 3). |
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